Die Sitzungsvorbereitung bei Anträgen aus dem Gemeinderat nicht aussetzen !

In Blog by Johann G. Böhmer

Die Vorbereitung der Beratungsgegenstände im Gemeinderat wird in Gröbenzell bei Anträgen, die von Fraktionen kommen, seit 2014 zunächst komplett ausgesetzt. Das heißt, dass solche Anträge ohne Vorprüfung und ohne Sachvortrag und erst recht ohne Beschlussvorschlag der Verwaltung auf die Tagesordnung der möglichst nächsten Gemeinderatssitzung gesetzt werden, um zu klären, ob der Gemeinderat überhaupt will, dass sich die Verwaltung mit der Sache näher befasst. Die Verwaltung verweist in der Beschlussvorlage nach dem Motto „Bühne frei“ nur auf den beigelegten Antrag ohne selbst etwas zu ihm auszuführen.

In der Praxis muss sich die Verwaltung jedoch trotzdem schon vor der Gemeinderatssitzung, in der die Sache erstmalig auf der Tagesordnung steht, irgendwie mit ihr befassen, um in der Sitzung oder auch schon davor Fragen aus dem Gemeinderat z. B. zur Rechtsgrundlage, Umsetzbarkeit oder Zweckmäßigkeit des Antrags beantworten zu können.

Die zu Beginn der Wahlperiode 2014 – 2020 eingeführte Praxis provoziert und begünstigt das Stellen von Schauanträgen und Schaufensterdebatten, statt sich an der Sache zu orientieren. Was kann man dagegen tun?

Man sollte meines Erachtens von dieser Praxis wieder abgehen und jeden Antrag einer Fraktion ganz normal von der Verwaltung bearbeiten lassen und so dann in die Sitzung geben. Man spart sich damit nutzlose, im luftleeren Raum stattfindende Debatten im Gemeinderat. Man wirkt damit einerseits der Versuchung potentieller Antragssteller im Gemeinderat entgegen, sich über Gebühr selbst darzustellen, und zwingt damit andererseits die Verwaltung, sich gleich mit der Sache zu befassen.

Dieser Ratschlag lässt sich auch im Gesetz verankern: „Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muss mit der Verfassung und den Gesetzen in Einklang stehen. Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein“, Art. 56 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO). Das ist der Maßstab, an dem sich sowohl die Sitzungsvorbereitung (Art. 46 Abs. 2 GO) wie auch die Sitzungsleitung und die Leitung der Geschäfte der Gemeinde (Art. 46 Abs. 1 GO) überhaupt zu orientieren haben. Schauanträge und erst recht in deren Folge gefasste Beschlüsse  vertragen sich damit nicht. Hier muss dann auch einmal der Versuchung widerstanden werden, den Medien, die auf interessante Geschichten lauern, ausgewähltes Material zu liefern, um die Dinge gleich von vorneherein in die politisch „richtige Richtung“ zu lenken. Mit Vorsicht sind in diesem Zusammenhang auch Vorabberichterstattungen zu genießen. Das sind Presseberichte, die schon am Morgen des Sitzungstags erscheinen. Solche Vorberichte deuten meist darauf hin, dass die Dinge schon vor der Sitzung in eine bestimmte Richtung dirigiert werden sollen.