Barrierefreiheit im ÖPNV-Gebiet Gröbenzell: der Aufzug zum S-Bahnsteig

In Blog by Johann G. Böhmer

Seit vor einiger Zeit in der örtlichen Presse zu lesen war, dass die Deutsche Bundesbahn endlich daran gehen will, den kaputten Aufzug am Gröbenzeller S-Bahnhof zu reparieren, keimt Hoffnung, dass diesem Missstand nun endlich abgeholfen wird. Seit dem Sommer 2020 schon sind Rollstuhlfahrer, Familien mit Kinderwagen, Senioren mit Rollatoren und Reisende mit schwerem Gepäck vom Bahnsteig abgeschnitten oder zumindest ganz erheblich beschwert. 

Rückblick:

Anfangs wollte die Bahn noch bis Anfang 2021 einen neuen Aufzug installieren, doch dann hieß es, dies sei nicht möglich, da das Schachtgerüst wegen Korrosionsschäden auch erneuert werden müsse. Im April lautete die Prognose der Bahn für die Inbetriebnahme „nicht vor dem dritten Quartal dieses Jahres“, da auch Gleissperrungen nötig seien. Seit kurzem ist nun tatsächlich ein Monteur von der Aufzugsfirma Thyssen-Krupp in dem verglasten unteren Schachtteil am Arbeiten. Man darf gespannt sein, wie schnell die notwendigen Arbeiten nun durchgeführt werden, damit der Aufzug wieder in Betrieb gehen kann.

Nicht einmal massiver öffentlicher Druck hat bisher eine Abhilfe bewirken können. Immerhin war der Dauerdefekt dieses Aufzugs sogar einmal Thema bei „quer“ im Bayerischen Fernsehen (Sendung am 22.4.2021, 20.15 Uhr).

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„quer“ berichtete, dass der Aufzug am Gröbenzeller Bahnhof allerdings kein Einzelfall sei. An anderen Bahnhöfen bestehe dasselbe Problem. Die DB bringe auch woanders nichts zustande.

In Anbetracht der UN-Behindertenrechtskonvention ist es etwas verwunderlich, dass eine solche Barriere für mobilitätseingeschränkte Menschen so lange bestehen kann. Deutschland hat diese Konvention 2009 ebenfalls unterzeichnet und sich damit zur Beachtung und Umsetzung der darin enthaltenen Regeln und Grundsätze verpflichtet. Problem ist allerdings, dass die Deutsche Bahn seit ihrer Privatisierung nicht mehr staatlich verwaltet wird. Daher sagt die Bahn, die Grundsätze dieser Konvention fließen nur in ihre Tätigkeit mit ein, sie würden sie aber nicht direkt binden. Man müsste der Deutschen Bahn jedoch mittelbar über das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) beikommen können, und zwar genauer gesagt über den Nahverkehrsplan, da in § 8 Abs. 3 Satz 3 PBefG bestimmt ist, dass der Nahverkehrsplan die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen hat, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1.1.2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Da die Bahn mit den im Gesetz bestimmten Aufgabenträgern des ÖPNV, das sind z. B. die Kommunen, kooperiert, muss sie auch deren Bindungen gegen sich gelten lassen: Sie muss folglich an der Einhaltung des für den 1.1.2022 gesteckten Ziels mitwirken, gegebenfalls auch eigeninitiativ tätig werden.

Wahrscheinlich geht es wie in den meisten Fällen um die Finanzierung der umzusetzenden Maßnahmen, also um das liebe Geld. Hätten die Kommunen solide Rechtsgrundlagen auf ihrer Seite, seien es Verträge oder Gesetze, könnten sie die DB mit Fristsetzung und Ersatzvornahme unter Druck setzen und von sich aus tätig werden. Vielleicht bietet sich in der Nachschau eine Gelegenheit, sich für die Zukunft besser zu wappnen, z. B. sich mit anderen Kommunen zusammen zu tun, die auch schlechte Erfahrungen gemacht haben.