Der Fall Tatti: Mühsamer Teilerfolg für die Gemeinde – aber zu welchem Preis?
Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hat am Donnerstag, den 24.9.2020, das Urteil verkündet, dass Frau Tatti den überwiegenden Teil der von ihr auf der Terrasse aufgebrachten Holzdielen wieder abbauen muss. Einen kleinen Teil kann sie jedoch belassen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben, das heißt jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst. Die gerichtlichen Kosten einschließlich der Kosten für die Sachverständige werden geteilt.
Die Presse hat darüber bereits berichtet:
– FFB-SZ 25.9.2020 Terrasse muss abgebaut werden
– FFB-Tagblatt 25.9.2020 Rollstuhlfahrerin muss Terrasse zurückbauen
Wie angekündigt, hat Faktencheck weiter recherchiert und veröffentlicht hier einige wichtige Unterlagen, in erster Linie das schriftliche Urteil, das im Prozess eingeholte Gutachten und die im Prozess weiter eingeholte Stellungnahme der Sachverständigen.
– Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 24.9.2020
– Gutachten Dipl. Ing. Silke Stadler, Vereidigte Sachverständige, vom 30.1.2020
– Ergänzende Stellungnahme Dipl. Ing. Silke Stadler, Vereidigte Sachverständige, 8.7.2020
Das Urteil dürfte der Presse am Tag der Urteilsverkündung (24.9.2020) in vollständiger schriftlicher Form vorgelegen haben.
Beide Parteien haben nun Gelegenheit, innerhalb eines Monats seit Urteilverkündung gegen das Urteil Berufung einzulegen. Innerhalb eines weiteren Monats wäre die Berufung dann zu begründen.
Aus dem Rathaus wurde nach dem Urteil gegenüber der Presse laut obigen Presseberichten eine Stellungnahme angekündigt. Eine solche Stellungnahme ist jedoch bisher nicht bekannt.
Auf Beklagtenseite haben sowohl Frau Tatti persönlich wie auch ihre Anwältin Frau Nicole Brabant noch am 24.9.2020 eine Presseerklärung abgegeben:
– Pressemitteilung Rechtsanwältin Frau Nicole Brabant vom 24.9.2020
– Statement Frau Concetta Tatti vom 24.9.2020
Die noch vor dem Urteil am 15.9.2020 von Faktencheck verschickte Rundmail an den Bürgermeister Herrn Martin Schäfer und an alle Mitglieder des Gemeinderates (hinterlegt im Faktencheck vom 22.9.2020) erbrachte zwei Rückläufe, einmal von Stephan Steinherr (UWG) vom 15.9.2020 und zum anderen von dem CSU-Fraktionsvorsitzenden Anton Kammerl vom 23.9.2020:
– Mail von Stephan Steinherr vom 15.9.2020
– Mail von Anton Kammerl vom 23.9.2020
Bewertung:
1. Ergebnis aus der Befragung des Bürgermeisters und der Mitglieder des Gemeinderates
Offensichtlich wurden die Mitglieder des Gemeinderates von der Verwaltung vor der Beschlussfassung über die Rückbauklage gegen Frau Tatti weder über die Schutzrechte eines behinderten Mieters in § 554 a BGB (erste Frage in der Rundmail vom 15.9.2020) noch über das Diskriminierungsverbot in Art. 9 Abs. 2 Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) informiert. Die Mitglieder des Gemeinderates haben damit ohne eine auch nur halbwegs zureichende Kenntnis der Rechtslage entschieden, d. h. die Verantwortung in dieser Sache an ein Gericht weitergeschoben. Nach Art. 46 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) bereitet der 1. Bürgermeister die Beratungsgegenstände vor. Dies ist zu lesen als „hat vorzubereiten“. Zu einer ordentlichen Sitzungsvorbereitung gehört eine wesentliche Information an die Mitglieder des Gemeinderates über die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Entscheidung. Dazu hätte eine Information über die Existenz und die grundsätzliche Bedeutung des § 554 a BGB und des Art. 9 Abs. 2 BayBGG gehört.
Die Mitglieder des Gemeinderates hätten die Bedeutung dieses Paragraphen und des BayBGG aus eigener juristischer Kenntnis und/oder eigenen Recherchen (z. B. im Internet auf der Seite von myhandicap.de) auch von sich aus in der (nicht öffentlichen) Sitzung zur Sprache bringen können.
Faktencheck hofft, dass demnächst eine Reaktion der Gemeinde auf die letzte Frage in der Rundmail vom 15.9.2020 erfolgt (Freigabe der Sitzungsunterlagen und des Protokolls für die Öffentlichkeit).
2. Zum Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck
Nach Meinung von Faktencheck ist das Urteil im zentralen Punkt angreifbar.
Das Urteil erkennt zwar richtig,
a) dass dem Beseitigungsverlangen der klagenden Gemeinde aufgrund Treu und Glauben (§ 242 BGB) dem Grunde nach ein Zustimmungsanspruch der beklagten Mieterin Frau Tatti nach § 554 a BGB entgegensteht, ferner
b) dass sich der Anspruch einer behinderten, auf den Rollstuhl angewiesenen Person gemäß § 554a BGB auf Zustimmung zu einer behindertengerechten Nachrüstung grundsätzlich auch auf die Gemeinschaftsfläche eines Mietobjekts bezieht (das Urteil zitiert dazu einen Mietrechtskommentar, also ist diese Erkenntnis nicht neu),
schränkt den Anspruch jedoch durch eine falsche Lesart des gesetzlichen Tatbestandmerkmals der Erforderlichkeit ein, indem es den Blick darauf richtet, wieviel und welche Fläche auf der Terrasse a) unter dem Gesichtspunkt einer normierten Mindestbewegungsfläche für einen Rollstuhlfahrer und b) unter dem Gesichtspunkt der Gefahrvermeidung auf der konkreten Terrasse „erforderlich“ ist.
Unter dem Gesichtspunkt der Inklusion (Benachteiligungsverbot für Behinderte) wäre gemäß BayBGG noch ein dritter Gesichtspunkt zu prüfen gewesen, und zwar sogar vorrangig, nämlich: wieviel Terrassenfläche muss der behinderten Mieterin barrierefrei, d. h. in ihrem Fall rollstuhlgerecht, zur Verfügung stehen, damit sie anderen, nicht bewegungseingeschränkten Mietern und Besuchern im Haus gleichgestellt ist?
Da die Mieter in den fünf Wohnungen neben der Wohnung von Frau Tatti die gekiesten Terrassenteile vor ihren Wohnungen auch ohne rollstuhlgeeigneten Belag, d.h. auch in der Beschaffenheit bloß eines Kiesbettes, zum Aufenthalt nutzen können und dies auch tatsächlich tun, erfordert die Gleichstellung mit diesen Mietern/Besuchern, dass Frau Tatti die ganze gekieste Fläche vor ihrer Wohnung als Bewegungs- und Aufenthaltsfläche zur Verfügung stehen muss und nicht bloß ein Teil davon. Dass die anderen Mieter die Kiesbette vor ihren Wohnungen tatsächlich auch als Terrasse nutzen (und nicht nur die kleine gepflasterte Fläche) hätte das Gericht im Bestreitensfall durch Einnahme eines Augenschein feststellen können. So aber bleibt das Verhalten der anderen Mieter und das Geschehen auf den anderen fünf Terrassen in dem Haus unbeachtet.
Obwohl das BayBGG darauf zielt, den Schutz von Behinderten vor Benachteiligungen sicherzustellen, und ein Aneinander-Vorbeireden möglichst verhindern will ( siehe die Verpflichtung der Behörden und Kommunen zu einer leichten Sprache in Art. 13 BayBGG) , ist es in diesem konkreten Fall wieder nicht gelungen, einer behinderten Person das zu gewähren, was ihr nach dem Gesetz an sich klar zusteht, in diesem Fall eine vollflächig rollstuhlgerechte Fläche auf ihrer Terrasse. Der verzweifelte Ausspruch von Frau Tatti: „ich weiß nicht, wie ich es noch sagen soll?“ ist verständlich.
Art. 9 Abs. 1 BayBGG verpflichtet nicht nur die Behörden und öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern, sondern auch die Gemeinden auf die in Art. 1 BayBGG genannten Ziele. Verpflichtend sind diese Ziele daher auch beim kommunalen Wohnungsbau, also bei der Planung und Bewirtschaftung von gemeindlichen Mietwohnungen. Die in Art. 1 BayBGG genannten Ziele sind, Benachteiligungen zu verhindern, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Art. 1 Abs. 3 Satz 3 BayBGG ergänzt: „Den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung wird Rechnung getragen“.
Das Diskriminierungs-/Benachteiligungsverbot ist in einem prägnanten Satz in Art. 9 Abs. 2 BayBGG ausgedrückt: „Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Abs. 1 Satz 1 (dazu gehören auch die Gemeinden!) darf Menschen mit Behinderung nicht benachteiligen“. Nach Art. 5 BayBGG liegt eine Benachteiligung vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderung ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderung in der gleichberechtigten Teilnahme am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Nach Satz 2 dieses Art. 5 BayBGG ist die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung (auch) eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes.
Es ist nicht erkennbar, dass das Amtsgericht Fürstenfeldbruck in dem Rechtsstreit (und bei dem Urteil) die aus dem BayBGG resultierenden Bindungen der Gemeinde berücksichtigt hätte. Es ist weder aus dem Urteil, noch aus einem Hinweis- oder Beweisbeschluss des Gerichts oder dem Protokoll der Güteverhandlung ersichtlich, dass das BayBGG in dem Rechtsstreit eine Rolle gespielt hätte.
Alle möglichen Gründe, die ausnahmsweise eine Benachteiligung unabweisbar machen ( Art. 5 BayBGG sagt, es muß ein zwingender Grund vorliegen), gehen ins Leere:
– die Gemeinde hat vorgebracht, sie befürchte, dass Fördermittel zurückgefordert werden könnten, hat das aber nie substantiiert. Also ließ das Gericht diesen Einwand zu Recht nicht zu.
– die Gemeinde brachte weiter vor, es würde sich die Wohnflächenberechnung (wohl nach DIN 277) verändern und damit die Grundlage für die Nebenkostenabrechnungen im Haus.
Hier kommt es darauf an, ob bei der Wohnflächenberechnung in dem Haus tatsächlich nur der gepflasterte Teil der Terrasse berücksichtigt wird. Faktencheck schlägt vor, ab dem Monat, in dem eine rollstuhlgeeignete Oberfläche auf dem Kiesbett einer Wohnung als Folge des § 554 a BGB nachgerüstet wird, die zusätzliche rollstuhlgerechte Fläche mit dem auch sonst geltenden Schlüssel von ¼ zu berücksichtigen. Die Nebenkostenabrechnungen sind dann entsprechend anzupassen. Da die anderen Mieter davon nur profitieren (ihre Anteile werden kleiner), sind sie durch eine Änderung der Verteilungsgrundlage nicht benachteiligt. Das Verfahren kann völlig transparent gestaltet werden.
– befürchtete Nachahmungseffekte: Es ist einfach das Gesetz anzuwenden. Hat ein Mieter einen Nachrüstungsanspruch nach § 554 a BGB, kann ihm dieser wegen eines diffusen Gleichstellungsanspruchs eines anderen Mieters nicht verwehrt werden. Die Behinderung ist ein zulässiges Differenzierungskriterium. Dies sollte anderen Anspruchsstellern auch vermittelbar sein.
– befürchtete Bauschäden an der Außenwand: Das Gericht hat sich hier auf die Feststellungen der Sachverständigen verlassen und keinen eigenen Augenschein durchgeführt. Nach dem Urteil müssen zwei Dielenreihen entlang der Hauswand entfernt werden, um Spitzeffekte am Sockel der Hauswand zu vermeiden. Es hätte dazu wahrscheinlich auch die Herausnahme nur einer Dielenreihe genügt. Die herausgenommenen Dielen müssen logischerweise durch ein mit dem Rollstuhl befahrbares Gitter ersetzt werden (wie schon vor der Terrassentüre).
In einzelnen Passagen des Urteils färbt die Polemik der Gemeinde ab, z. B. wenn es heißt, dass die Beklagte auf den von ihr angebrachten Holzbelag einen Strandkorb sowie zahlreiche Pflanzkübel abgestellt habe, so dass hierdurch bereits der Eindruck entstehe, diese Fläche stünde ihr zur alleinigen Nutzung zu.
Das Gericht hätte durch eine informatorische persönliche Befragung der Beklagten in Erfahrung bringen können, dass sie diese Pflanzkübel am Rand der befestigten Fläche in erster Linie deshalb aufgestellt hat, weil die Terrasse mit einem ca. 20 cm hohen Betonkantenstein eingefasst ist, der für eine Rollstuhlfahrerin wie sie eine Absturzgefahr darstellt. Es handelt sich bei dieser hohen Betonkantensteineinfassung um eine gedankenlose Planung im Sinne der Gesetzesmaterialien zum Erlass des BayBGG. Diese ungesicherte Stufe ist zwar im Gutachten der Sachverständigen vom 30.1.2020 ebenfalls erwähnt (Seite 9 des Gutachtens: „Die Terrasse liegt circa 15 cm höher als der davor verlaufende Rasenstreifen. Die Terrasse wird an der Vorderseite mit Betonkantensteinen, die in gleicher Höhe wie das Betonpflaster verlegt sind, abgeschlossen.“) und bebildert, jedoch ist zunächst einmal schon die Höhe etwas geschönt (die Stufe misst ca. 20 cm und nicht bloß ca. 15 cm) und es wird die Gefahr durch die Stufe bei der Bewertung des Verhaltens der Beklagten ausgeblendet. Wie aus dem unteren Foto auf Seite 9 des Gutachtens hervorgeht, sind nicht einfach Pflanzkübel auf die Terrasse gestellt, sondern es ist entlang der Betonkantensteineinfassung am Rand der Terrasse ein längliches Metallgestell aufgestellt, in dem sich Pflanztöpfe befinden. Eigentliches Motiv der Mieterin für diese Maßnahme ist die Absturzsicherung. Die liebevolle Gestaltung darf der Mieterin nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Das ist ein weiterer Verstoß gegen das Anliegen des BayBGG, weil nach dem nachvollziehbaren Motiv einer behinderten Person gar nicht gefragt wird.
Das Gutachten wie auch das Urteil blenden ferner aus, dass die Mieterin Frau Tatti ja auch einmal Besuch von anderen Rollstuhlfahrern haben könnte. Wie sollen sich zwei oder drei Rollstuhlfahrer auf der gepflasterten 4,5 m² großen Fläche ausreichend bewegen können, zumal in Anbetracht der Gefahrenquelle dieser hohen Betonkantensteine und in Zeiten von Corona? Eine gleiche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist in dieser Enge nicht möglich.
Möglicherweise liegt die Ursache des Problems letztlich in einem nicht wirklich gelösten Konflikt zwischen dem Ziel, für Behinderte gleiche Lebensverhältnisse zu schaffen, und den Anforderungen an einem kostengünstigen, mit Steuermitteln geförderten Wohnungsbau, die dazu führen, dass bisweilen auch an ungewöhnlichen Stellen gespart wird.
Frau Tatti hat 2016 zwei Gemeinderätinnen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die Referentin für Soziales und Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung, Frau Ursula Retz, und Frau Dr. Monika Baumann mit mail vom 26.7.2016 um Unterstützung gebeten. Frau Retz hat damals statt der erhofften Hilfe Frau Tatti in einer mail vom 3.8.2016 brüsk zurechtgewiesen:
„Sehr geehrte Frau Tatti,
laut Aussage unseres Bürgermeisters und der Bauverwaltung war die Terrasse befestigt. Das umfassende Kiesbett ist als Sickerfläche gedacht.
Ich teile die Auffassung des Rathauses. Der Garten gehört der Allgemeinheit und ein E-Rollstuhl ist wendig genug, um auch auf einer kleineren Terrasse gut eingesetzt werden zu können.
Sie bewohnen halt einfach eine Sozialwohnung, wo bauliche Umgestaltungen durch MieterInnen nicht möglich sind.
Ich denke, die Gemeinde ist Ihnen ohnehin weitmöglichst entgegen gekommen!
Mit freundlichen Grüßen,
Ursula Retz“
Diese Antwort macht einfach nur fassungslos und bleibt von Faktencheck hier unkommentiert.
Es sei noch hinzugefügt, dass der langjährige Fraktionsvorsitzende der Grünen im Gemeinderat Gröbenzell, Fraktionsvorsitzende im Kreistag und Landtagsabgeordnete für Bündnis 90/Die Grünen und derzeitige 2. Bürgermeister der Gemeinde Gröbenzell Dr. Martin Runge in der Zeit, als das BayBGG im Bayerischen Landtag beraten und 2003 verabschiedet wurde, bereits Mitglied im Bayerischen Landtag war, und dass das Gesetz damals laut den Gesetzesmaterialien einstimmig beschlossen worden ist.
3. Wie kann es nun weitergehen?
Vielleicht kriegt man die Kuh ja doch noch vom Eis. Die Sache ist ein Desaster und eine Blamage für die Gemeinde ohnegleichen. Auf der einen Seite verklagt man eine schwer behinderte Frau wegen ein paar Quadratmeter Terrassenfläche, die sie auf eigene Kosten auch für sich benutzbar und schöner gemacht hat, auf der anderen Seite baut man für über 20 Mio. Euro ein neues Rathaus mit allen Schikanen, auf dessen Dachterrasse ja auch eine schön gestaltete Aufenthaltsfläche entstehen soll.
Der Imageschaden für die Gemeinde ist jetzt schon enorm.
Faktencheck wird sich weiter um eine Abhilfe bemühen.